Reinigungskosten steuerlich absetzen: Was Unternehmen wissen sollten
Reinigungskosten für betrieblich genutzte Räume zählen grundsätzlich zu den Betriebsausgaben und mindern damit den steuerpflichtigen Gewinn. Das gilt für Unterhaltsreinigung ebenso wie für Grundreinigung, Glasreinigung oder Sonderreinigungen, solange die Kosten dem Betrieb zuzuordnen sind.
Wichtig für eine reibungslose Anerkennung durch das Finanzamt ist eine ordentliche Rechnungsstellung: Leistungszeitraum, Art der Leistung und Objekt sollten klar erkennbar sein, nicht nur eine Pauschalsumme ohne weitere Angaben. Das erleichtert auch die eigene Kostenkontrolle über das Jahr.
Bei gemischt genutzten Objekten, etwa wenn ein Teil des Gebäudes privat und ein Teil gewerblich genutzt wird, muss die Reinigungsleistung anteilig zugeordnet werden. Hier lohnt sich eine klare Trennung in der Auftragsvergabe, damit die Abrechnung später nachvollziehbar ist.
Diese Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für die konkrete Behandlung in der eigenen Buchhaltung sollte immer der Steuerberater hinzugezogen werden, insbesondere bei komplexeren Fällen wie Sonderreinigungen nach Bauprojekten oder größeren Investitionen in die Gebäudepflege.